Wie im Kontext von Art. 4 DSG bereits ausgeführt (siehe oben), ist die Tankstellenbetreiberin von der zur Beurteilung stehenden Straftat weder direkt noch indirekt betroffen. Ein privates Interesse an der Auswertung der Aufzeichnungen kann damit von vornherein nicht bestehen. Fraglich ist daher, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. In Betracht zu ziehen ist dabei insbesondere das öffentliche Sicherheitsinteresse.