Ob ein die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigendes überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegt, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären (vgl. RAMPINI, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 20 ff. zu Art. 13 DSG). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen die Grundsätze von Art. 4 DSG nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden dürfen (BGE 136 III 508 E. 6.3.1.). Als private Interessen kämen zum Beispiel Schutz- und Sicherheitszwecke, namentlich die Abschreckung potentieller Täter, und die Beweissicherung in Frage.