Davon abgesehen ist eine entsprechende Verwendung der Aufnahmen mit Blick auf den vorstehend ermittelten Zweck der Überwachung und dem Interesse der Tankstellenbetreiberin am Schutz ihres Eigentums auch nicht verhältnismässig, zumal sie von den infrage stehenden Delikten weder direkt noch indirekt betroffen ist. Deshalb würde auch ein allfällig bestehendes Bearbeitungsreglement an der Unrechtmässigkeit der Auswertung der Aufnahmen nichts zu ändern vermögen, weshalb auf die beantragte Edition desselben sowie die Einholung weiterer Amtsberichte verzichtet werden kann. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten ist daher abzuweisen (vgl. Berufungserklärung S. 4).