Der Zweck der Videoüberwachung geht aus den Akten nicht explizit hervor, ebenso wenig, ob dieser sowie die Installation der Kameras an sich für die Tankstellenbenützer hinreichend erkennbar gekennzeichnet war. Dennoch ist – namentlich im Unterschied zu aus dem fahrenden Fahrzeug heraus erstellten Aufnahmen privater Dashcams (vgl. dazu BGE 146 IV 226 -7-