Zudem konnte die Polizei gestützt darauf den Beschuldigten aufgrund seiner Kleidung sowie der Körpergrösse eindeutig identifizieren. Die fraglichen Aufnahmen stellen damit eine Bearbeitung von Personendaten dar, was denn auch unbestritten ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.5; Berufungsbegründung Ziffer 3 S. 4). 3.2.3. Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.5 f.) sind die vorliegenden Videoaufnahmen als unrechtmässig erlangte Beweismittel zu qualifizieren: