Sowohl die Tankstelle an sich als auch der dazugehörige Parkplatz sind als öffentlich zugängliche Räume zu qualifizieren, d.h. Örtlichkeiten, die von einem nicht von vornherein festgelegten, grundsätzlich unbestimmten Personenkreis tatsächlich und faktisch betreten werden können und von ihrer Zweckrichtung her auch dazu bestimmt sind. In den dem Polizeibericht angehefteten Videoaufnahmen ist sodann das Autokennzeichen des auf den Vater des Beschuldigten eingelösten BMW M4 Coupé erkennbar. Zudem konnte die Polizei gestützt darauf den Beschuldigten aufgrund seiner Kleidung sowie der Körpergrösse eindeutig identifizieren.