3.2.2. Die beiden Überwachungskameras, von denen die fraglichen Aufnahmen stammen, sind einerseits auf den Bereich der Durchfahrt vor dem Tankstellenshop gerichtet, andererseits auf den angrenzenden Parkplatz (UA act. 92 f.). Sowohl die Tankstelle an sich als auch der dazugehörige Parkplatz sind als öffentlich zugängliche Räume zu qualifizieren, d.h. Örtlichkeiten, die von einem nicht von vornherein festgelegten, grundsätzlich unbestimmten Personenkreis tatsächlich und faktisch betreten werden können und von ihrer Zweckrichtung her auch dazu bestimmt sind.