juristische Privatperson erstellt (UA act. 86; vorinstanzliches Urteil E. 5.1.4; Berufungsbegründung Ziffer 3 S. 4). Sie betreffen weder den Geheim- noch den Privatbereich des Beschuldigten, weshalb von vornherein nicht von einer strafbaren Erhebung gestützt auf Art. 179quater StGB auszugehen ist. Die Frage, ob die besagten Aufnahmen rechtmässig erstellt und verwertet worden sind, ist vorliegend somit primär anhand der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zu beurteilen.