141 StPO nicht erfüllt. In der Konsequenz seien die fraglichen Videoaufnahmen sowie sämtliche gestützt darauf erhobenen Folgebeweise, namentlich die beim Beschuldigten erhobene Blutprobe, unverwertbar (Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 4 ff.). Umstritten und zu prüfen ist somit, ob die besagten Videoaufnahmen strafprozessual verwertbar sind und die Vorinstanz die Täterschaft des Beschuldigten daher zu Recht darauf abgestützt hat.