Der Beschuldigte bringt dagegen mit Berufung vor, die von der Shell- Tankstelle erstellten Überwachungsvideos seien unter Verletzung des Datenschutzgesetzes erhoben worden. Die Aufzeichnungen seien an einem öffentlich zugänglichen Ort sowie ohne das Einverständnis des Beschuldigten oder sonstige Rechtfertigung und damit widerrechtlich erfolgt. Da es sich bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikten nicht um schwere Straftaten handle, seien die Voraussetzungen von Art. 141 StPO nicht erfüllt.