2.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der Beschuldigte am fraglichen Sonntagmorgen das Fahrzeug auf den Rastplatz in Würenlos gelenkt habe. Auf den von der Polizei erhobenen Videoaufzeichnungen der Shell-Tankstelle sei der Beschuldigte aufgrund seiner Kleidung sowie seiner Körpergrösse eindeutig als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen aaa zu erkennen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.6).