Unangefochten geblieben sind die gestützt auf die Straftatendossiers 1 und 2 (Anklageziffern I.1 und I.2) erfolgten Schuld- und Freisprüche wegen Strassenverkehrsdelikten sowie der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen. Eine Überprüfung dieser Punkte findet damit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten geblieben und damit erstellt, dass der Beschuldigte und diverse weitere, in den Akten nicht näher bezeichnete Personen am 30. Juni 2019 um ca. 07:00 Uhr an der Raststätte zur A1 in -5-