1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an. Er beantragt mit Berufung, er sei hinsichtlich der Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer I.3; Straftatendossier 3) von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen. Damit einhergehend ficht er die Strafzumessung an und beantragt die Neuverlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung.