3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Straftatendossier 3) von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei das Verfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich dieser Schuldvorhalte einzustellen. Damit einhergehend focht er die Strafzumessung und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an. 3.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO).