4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 96 i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 160.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen.