95 Abs. 1 lit. b SVG (Straftatendossier 3); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Straftatendossier 3). -3- 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG, sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und gestützt auf Art. 40, Art. 41, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 120 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG und gestützt auf Art. 34 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 130.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 11'700.00.