Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.16 (ST.2021.22; StA.2018.6078) Urteil vom 14. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1994, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Pasquino Bevilacqua, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 22. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen drei voneinander unabhängiger Strassenverkehrsvorfälle Anklage gegen den Beschuldigten und beantragte, er sei wegen diverser Wider- handlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie wegen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse in Höhe von Fr. 500.00 zu bestrafen. Zudem sei die Probezeit der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen um 1 ½ Jahre zu verlängern. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen fällte am 13. September 2021 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Straftatendossier 1); - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m Art. 42 Abs. 1 SVG (Straftatendossier 1); - der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV (Straftatendossier 2). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Straftatendossier 1); - der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV (Straftatendossier 1); - der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Straftatendossier 2); - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Straftatendossier 3); - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Straftatendossier 3); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Straftatendossier 3). -3- 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG, sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und gestützt auf Art. 40, Art. 41, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 120 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG und gestützt auf Art. 34 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 130.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 11'700.00. 4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 96 i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 160.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 6. Auf den Widerruf des mit dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2016 (240 Tagessätze à Fr. 90.00) gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert. 7. Die Anklagegebühr (inkl. die nicht verrechenbaren Polizeikosten) wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die Alkoholanalyse KS Aarau Fr. 250.00 c) den Kosten für die Blut-/Urinprobe KS Baden Fr. 360.00 d) den Spesen von Fr. 72.00 Total Fr. 2'682.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b - d im Gesamtbetrag von Fr. 2'682.00 auferlegt. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. -4- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Straftatendossier 3) von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei das Verfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich dieser Schuldvorhalte einzustellen. Damit einhergehend focht er die Strafzu- messung und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an. 3.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). Am 6. April 2022 reichte der Beschuldigte die schriftliche Begründung der mit Berufungserklärung gestellten Anträge ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 22. April 2022 die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an. Er beantragt mit Berufung, er sei hinsichtlich der Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer I.3; Straftatendossier 3) von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen. Damit einhergehend ficht er die Strafzumessung an und beantragt die Neuverlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Unangefochten geblieben sind die gestützt auf die Straftatendossiers 1 und 2 (Anklageziffern I.1 und I.2) erfolgten Schuld- und Freisprüche wegen Strassenverkehrsdelikten sowie der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen. Eine Überprüfung dieser Punkte findet damit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten geblieben und damit erstellt, dass der Beschuldigte und diverse weitere, in den Akten nicht näher bezeichnete Personen am 30. Juni 2019 um ca. 07:00 Uhr an der Raststätte zur A1 in -5- Würenlos von einer Patrouille der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal mit dem auf den Vater des Beschuldigten eingelösten Personenwagen BMW M4 Coupé mit dem Kennzeichen aaa kontrolliert worden sind. Umstritten ist, ob der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 85 f. und UA act. 94). 2.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der Beschuldigte am fraglichen Sonntagmorgen das Fahrzeug auf den Rastplatz in Würenlos gelenkt habe. Auf den von der Polizei erhobenen Videoaufzeichnungen der Shell-Tankstelle sei der Beschuldigte aufgrund seiner Kleidung sowie seiner Körpergrösse eindeutig als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen aaa zu erkennen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.6). Der Beschuldigte bringt dagegen mit Berufung vor, die von der Shell- Tankstelle erstellten Überwachungsvideos seien unter Verletzung des Datenschutzgesetzes erhoben worden. Die Aufzeichnungen seien an einem öffentlich zugänglichen Ort sowie ohne das Einverständnis des Beschuldigten oder sonstige Rechtfertigung und damit widerrechtlich erfolgt. Da es sich bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikten nicht um schwere Straftaten handle, seien die Voraussetzungen von Art. 141 StPO nicht erfüllt. In der Konsequenz seien die fraglichen Videoaufnahmen sowie sämtliche gestützt darauf erhobenen Folgebeweise, namentlich die beim Beschuldigten erhobene Blutprobe, unverwertbar (Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 4 ff.). Umstritten und zu prüfen ist somit, ob die besagten Videoaufnahmen strafprozessual verwertbar sind und die Vorinstanz die Täterschaft des Beschuldigten daher zu Recht darauf abgestützt hat. 3. 3.1. Durch Private autonom erhobene Beweise sind nach der Lehre und der Rechtsprechung verwertbar, wenn sie rechtmässig erlangt worden sind. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 146 IV 226). Die in den Polizeirapport vom 2. Oktober 2019 integrierten Video- aufnahmen wurden unbestritten durch eine Überwachungskamera der Tankstellenbetreiberin, der Shell (Switzerland) AG, und damit durch eine -6- juristische Privatperson erstellt (UA act. 86; vorinstanzliches Urteil E. 5.1.4; Berufungsbegründung Ziffer 3 S. 4). Sie betreffen weder den Geheim- noch den Privatbereich des Beschuldigten, weshalb von vornherein nicht von einer strafbaren Erhebung gestützt auf Art. 179quater StGB auszugehen ist. Die Frage, ob die besagten Aufnahmen rechtmässig erstellt und verwertet worden sind, ist vorliegend somit primär anhand der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zu beurteilen. 3.2. 3.2.1. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e DSG dar. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG; BGE 146 IV 226 E. 3.1). 3.2.2. Die beiden Überwachungskameras, von denen die fraglichen Aufnahmen stammen, sind einerseits auf den Bereich der Durchfahrt vor dem Tankstellenshop gerichtet, andererseits auf den angrenzenden Parkplatz (UA act. 92 f.). Sowohl die Tankstelle an sich als auch der dazugehörige Parkplatz sind als öffentlich zugängliche Räume zu qualifizieren, d.h. Örtlichkeiten, die von einem nicht von vornherein festgelegten, grundsätzlich unbestimmten Personenkreis tatsächlich und faktisch betreten werden können und von ihrer Zweckrichtung her auch dazu bestimmt sind. In den dem Polizeibericht angehefteten Videoaufnahmen ist sodann das Autokennzeichen des auf den Vater des Beschuldigten eingelösten BMW M4 Coupé erkennbar. Zudem konnte die Polizei gestützt darauf den Beschuldigten aufgrund seiner Kleidung sowie der Körpergrösse eindeutig identifizieren. Die fraglichen Aufnahmen stellen damit eine Bearbeitung von Personendaten dar, was denn auch unbestritten ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.5; Berufungsbegründung Ziffer 3 S. 4). 3.2.3. Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.5 f.) sind die vorliegenden Videoaufnahmen als unrechtmässig erlangte Beweismittel zu qualifizieren: Der Zweck der Videoüberwachung geht aus den Akten nicht explizit hervor, ebenso wenig, ob dieser sowie die Installation der Kameras an sich für die Tankstellenbenützer hinreichend erkennbar gekennzeichnet war. Dennoch ist – namentlich im Unterschied zu aus dem fahrenden Fahrzeug heraus erstellten Aufnahmen privater Dashcams (vgl. dazu BGE 146 IV 226 -7- E. 3.2) – nicht per se von einer heimlichen Datenbearbeitung auszugehen, zumal Überwachungsanlagen im Bereich von Tankstellen heutzutage durchaus keine Seltenheit mehr sind. Während somit die Überwachung an sich zumindest aus den Umständen erkennbar war, gilt dasselbe jedoch nicht auch für den Zweck, für welchen die Überwachungsaufnahmen vorliegend verwendet worden sind. Mit anderen Worten müssen Tankstellenbenützer nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass die Überwachungsaufnahmen nicht nur zur Aufklärung und Ahndung von Vandalismus oder Kraftstoffbezügen ohne Bezahlung oder dergleichen, sondern ganz generell zur Aufklärung von Strassenverkehrsdelikten verwendet werden. Die vorliegende Verwertung der Überwachungsvideos war für den Beschuldigten daher aus den Umständen nicht erkennbar und verstösst damit gegen den in Art. 4 Abs. 2 DSG verankerten Zweckbindungsgrundsatz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 1 DSG). Davon abgesehen ist eine entsprechende Verwendung der Aufnahmen mit Blick auf den vorstehend ermittelten Zweck der Überwachung und dem Interesse der Tankstellenbetreiberin am Schutz ihres Eigentums auch nicht verhältnismässig, zumal sie von den infrage stehenden Delikten weder direkt noch indirekt betroffen ist. Deshalb würde auch ein allfällig bestehendes Bearbeitungsreglement an der Unrechtmässigkeit der Auswertung der Aufnahmen nichts zu ändern vermögen, weshalb auf die beantragte Edition desselben sowie die Einholung weiterer Amtsberichte verzichtet werden kann. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten ist daher abzuweisen (vgl. Berufungserklärung S. 4). 3.2.4. 3.2.4.1. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist laut Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich eine gesetzliche Ermächtigung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse – besteht. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen. Im Hinblick auf die strafprozessuale Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 9 E. 1.3; BGE 146 IV 226 E. 3 mit Hinweisen). 3.2.4.2. Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.5) kann die Verwertung der Videoaufnahmen vorliegend nicht gestützt auf ein überwiegendes Interesse der Tankstellenbetreiberin aufgrund eines -8- unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Abschluss bzw. der Abwicklung eines Vertrages (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG) gerechtfertigt werden. Die Vorinstanz verkennt, dass aufgrund des Zweckbindungsprinzips (Art. 4 Abs. 3 DSG) nicht nur die Überwachung an sich, sondern auch die konkrete Verwendung der Aufnahmen vom entsprechenden Rechtfertigungsgrund erfasst sein muss. Erforderlich ist somit, dass die Auswertung nicht nur bei Gelegenheit, sondern zum Zweck des Abschlusses bzw. der Abwicklung eines konkreten Vertrages erfolgt (vgl. ROSENTHAL/JÖHRI, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, N. 39 zu Art. 13 DSG). Vorliegend steht ausser Frage, dass die fraglichen Aufnahmen nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der Abwicklung eines Vertrages des Beschuldigten mit der Shell-Tankstelle ausgewertet worden sind bzw. wird ein (bevorstehender) Vertragsabschluss nicht einmal behauptet. Damit fällt eine Rechtfertigung gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a DSG ausser Betracht. 3.2.4.3. Davon abgesehen ist auch sonst kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse an der zweckwidrigen Auswertung der Aufnahmen gegen den Beschuldigten auszumachen: Ob ein die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigendes überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegt, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären (vgl. RAMPINI, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 20 ff. zu Art. 13 DSG). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen die Grundsätze von Art. 4 DSG nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden dürfen (BGE 136 III 508 E. 6.3.1.). Als private Interessen kämen zum Beispiel Schutz- und Sicherheitszwecke, namentlich die Abschreckung potentieller Täter, und die Beweissicherung in Frage. Wie im Kontext von Art. 4 DSG bereits ausgeführt (siehe oben), ist die Tankstellenbetreiberin von der zur Beurteilung stehenden Straftat weder direkt noch indirekt betroffen. Ein privates Interesse an der Auswertung der Aufzeichnungen kann damit von vornherein nicht bestehen. Fraglich ist daher, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Persönlichkeits- verletzung des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. In Betracht zu ziehen ist dabei insbesondere das öffentliche Sicherheitsinteresse. Auf Seiten des Beschuldigten ist demgegenüber nebst seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zudem das gesellschaftliche Interesse an einem überwachungsfreien Zustand zu berücksichtigen, weshalb die Interessenabwägung im Ergebnis nicht zur Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses führt. -9- 3.2.4.4. Schliesslich scheidet auch eine Rechtfertigung gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung aus. Handhabe für eine solche würde – abgesehen vom vorstehend geprüften DSG – allenfalls § 20 Abs. 1 IDAG bieten, wonach öffentliche Organe öffentlich zugängliche Räume mit optisch-elektronischen Anlagen beobachten dürfen, wenn dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Eine derartige Überwachung ist jedoch an eine Bewilligung der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz geknüpft (§ 20 Abs. 1 IDAG). Dass eine solche vorliegend eingeholt worden wäre, ist nicht aktenkundig. Ausserdem stehen auch diese Überwachungen unter dem Vorbehalt, dass sie für Betroffene erkennbar sind (vgl. § 20 Abs. 2 IDAG). Auch dem kantonalen Polizeigesetz ist vorliegend kein Rechtfertigungs- grund zu entnehmen, zumal eine entsprechende gesetzliche Grundlage mit § 36a PolG erst per 1. Juli 2021 und damit nach dem zur Beurteilung stehenden Vorfall in Kraft getreten ist. 3.2.5. Im Ergebnis stellt die Auswertung der fraglichen Videoaufnahmen eine Persönlichkeitsverletzung dar, für welche kein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 13 DSG vorliegt und somit rechtswidrig erfolgt ist. 3.3. 3.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die rechtswidrig erlangten Aufnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden dennoch verwertet werden dürfen. Dazu ist nebst der hypothetischen rechtmässigen Erreichbarkeit kumulativ erforderlich, dass die Interessenabwägung für eine solche spricht, mithin ob die zur Beurteilung stehenden Delikte als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind (vgl. BGE 147 IV 9 E. 1.4.1). Ob eine Straftat als schwer i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO anzusehen ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vom abstrakt angedrohten Strafmass, sondern von der Schwere der konkreten Tat ab. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). 3.3.2. Der Beschuldigte ist mit den Vorwürfen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der Widerhandlung gegen das - 10 - Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wegen zweier Vergehen und einer Übertretung angeklagt, wobei erstere einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Bei keinem dieser Delikte ist indessen – in Gesamtwürdigung der aus den Akten hervorgehenden Tatumstände sowie in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung – von einer schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen: Zwar schützen sowohl der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand als auch derjenige des Fahrens ohne Berechtigung die allgemeine Verkehrssicherheit und mittelbar Leib und Leben sowie Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer und damit gewichtige Rechtsgüter (vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91; BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95). Dennoch sind nach konstanter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung selbst grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in der Regel nicht als schwere Straftaten i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren (BGE 147 IV 16 E. 6 f.; BGE 146 IV 226 E. 4). Daran hat auch der vorstehend zitierte BGE 147 IV 9, wonach für die Beurteilung der Tatschwere die konkrete Tat massgeblich ist, nichts geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.1 und 2.6). Angesichts der Tatsache, dass sich die vorliegend infrage stehenden Strassenverkehrsdelikte sowohl hinsichtlich des Strafrahmens, als auch hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter mit Art. 90 Abs. 2 SVG decken, ist daher grundsätzlich nicht von einer schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen. Auch die konkreten Tatumstände, soweit solche aus der eher knapp gehaltenen Anklageschrift hervorgehen, lassen vorliegend keinen derartigen Schluss zu, zumal daraus weder auf eine besondere, über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgehende Gefährdung der Verkehrssicherheit noch anderer Verkehrsteilnehmer zu schliessen wäre. 3.3.3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die in den Akten befindlichen Überwachungsvideos mangels einer schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar sind. Offen bleiben kann daher die Frage, ob die Strafbehörden das fragliche Beweismaterial auch rechtmässig hätten erlangen können. Andere Beweismittel, anhand derer der Beschuldigte mit hinreichender Sicherheit als Lenker des BMW M4 Coupé mit dem Kennzeichen aaa identifiziert werden könnte, bestehen nicht. Der Beschuldigte selbst hat sich zum Vorfall nicht geäussert und während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (UA act. 94 ff.; GA act. 67). Auch die als Zeugin befragte G., welche am besagten Sonntagmorgen wegen einer tätlichen Auseinandersetzung die Polizei - 11 - gerufen hatte, und der ebenfalls anwesende Zeuge und Cousin des Beschuldigten H. konnten keine Angaben dazu machen, ob der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hatte oder nicht (UA act. 122; GA act. 65). Sodann vermag alleine der Umstand, dass das Fahrzeug auf den Vater des Beschuldigten eingelöst ist, nicht auszuschliessen, dass nicht eine der anderen, mit dem Beschuldigten betroffenen Personen das Fahrzeug gelenkt hat. Angesichts dieser Beweislage ist die Täterschaft des Beschuldigten nicht hinreichend erstellt, so dass er in dubio pro reo von den mit Berufung angefochtenen Tatvorwürfen (Straftatendossier 3, Anklageziffer I.3) freizusprechen ist. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat von einem Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2016 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 90.00 abgesehen und den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 160.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat sich zur vorinstanzlichen Strafzumessung nicht geäussert. Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss Straftatendossier 3 (Anklageziffer I.3) freizusprechen ist, ist die Strafzu- messung neu vorzunehmen. 4.2. Der Beschuldigte hat sich nach den im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüchen des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurte gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sehen als Sanktion alternativ Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind - 12 - neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Verurteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2016 wegen einfacher Körperverletzung aus, mit welcher der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 90.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden ist. Zudem wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 26. August 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt (vgl. UA act. 1). Diese Vorstrafen lassen für sich gesehen noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe schliessen. Das Tatverschulden der zur Beurteilung stehenden Delikte kann sodann zwar nicht mehr als leicht eingestuft werden, wiegt allerdings auch nicht derart schwer, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Gestützt darauf ist somit für die Widerhandlungen gegen Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie gegen Art. 91a Abs. 1 SVG jeweils eine Geldstrafe auszusprechen, wobei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Beim Nichttragen der Sicherheitsgurte gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV handelt es sich um eine Übertretung gemäss Art. 106 StGB, für welche auch im ordentlichen Strafverfahren eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden kann (Art. 11 Abs. 1 OBG in der bis Ende 2019 geltenden Fassung bzw. Art. 14 OBG in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung; Ziff. 312/1. Anhang 1 OBV). 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration am 24. März 2019, der bei gleichem Strafrahmen konkret schwersten Straftat, für welche die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: Der ordentliche Strafrahmen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 - 13 - StGB). Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARNTER, in: Basler Kommentar, Strassenver- kehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung zur Atem- oder Blutalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenes Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Atem- oder Blutalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Atem- oder Blutalkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Atem- oder Blutalkoholkonzentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde, was sich bereits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Atem- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Atem- und/oder Blutalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.25 mg/L oder – wie vorliegend – 0.61 mg/L lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldens- zumessung jedoch den Vorrang. Der Beschuldigte lenkte den Personenwagen BMW M4 am 24. März 2019, ca. 00.45 Uhr, von der A1 herkommend auf der Birchstrasse in Rümlang mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.61 mg/L und somit in fahrunfähigem Zustand, wobei er den Grenzwert für die Annahme einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/L deutlich überschritten hat. Er beabsichtigte, in den Club «Rinora4» zu fahren. Sein Fahrverhalten auf der A1 bzw. im Gubristtunnel war so auffällig, dass eine Meldung bei der Verkehrsleitzentrale einging (Polizeirapport vom 13. April 2019; UA act. 76 f.). Mithin steht fest, dass der Beschuldigte nicht bloss auf einer gefahrlosen Kurzstrecke unterwegs war, sondern den BMW M4 auch in fahrunfähigem Zustand auf der Autobahn und somit einer Strecke, welche vom Fahrzeuglenker besondere Aufmerksamkeit erfordert, lenkte. Entsprechend hoch ist die von ihm dabei ausgehende Gefährdung zu veranschlagen. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass aufgrund der hohen auf der Autobahn gefahrenen Geschwindigkeiten bereits geringe Fahrfehler, ein plötzliches Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs oder eine kurze Unachtsamkeit zu Unfällen und Folgeunfällen mit fatalen Folgen führen können. Entsprechend ist festzuhalten, dass der - 14 - Beschuldigte mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verantwortungs- los gehandelt hat. Auch verfügte er in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es ist denn auch nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb er sich nicht anders organisiert oder überhaupt auf die Fahrt verzichtet hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen. 4.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 1. Dezember 2018 in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der ordentliche Strafrahmen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG handelt es sich um ein sog. Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Alkoholprobe unterzieht, nicht schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht. Mittelbar dient Art. 91a SVG auch der Verkehrssicherheit, geht es doch darum, Personen davon abzuhalten, in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug zu führen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13 ff. zu Art. 91a SVG, mit Hinweisen). Der Beschuldigte war am 1. Dezember 2018 um ca. 00:55 Uhr in Oftringen unterwegs, als eine Polizeipatrouille wegen seines auffälligen Fahrstils auf das Fahrzeug aufmerksam wurde und es zur Kontrolle anhielt. Die von der Staatsanwaltschaft in der Folge angeordnete Blutprobe verweigerte er, obwohl ihm die Konsequenzen durch die Polizei erläutert worden waren. Die diesbezügliche Verhaltensweise des Beschuldigten ist jedoch nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist jedoch, dass er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich der Blutprobe zu unterziehen bzw. bei der Durchführung mitzuwirken. Umstände, die dies verhindert hätten, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich der Blutprobe zu unterziehen, - 15 - desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten und denkbaren Formen und Verhaltensweisen zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 90 Tagen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass zwischen den beiden Vorfällen vom 1. Dezember 2018 und 24. März 2019 abgesehen davon, dass der Beschuldigte in beiden Fällen einen BMW M4 gelenkt hat, kein besonders enger Zusammenhang bestanden hat. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze. 4.5.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweifach vorbestraft ist (siehe dazu oben; BGE 136 IV 1 E. 2.6). Offensichtlich hat er nicht die genügenden Lehren aus den Vorstrafen gezogen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren bis auf wenige Ausnahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber auch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor. Insbesondere erscheint die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten durchschnittlich, zumal vorliegend nur eine bedingte Geld- strafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Insgesamt überwiegen die negativen Elemente, weshalb sich die Täterkomponente zusätzlich straferhöhend auswirken würde. Da jedoch bereits die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 217), fällt eine Straferhöhung ausser Betracht. - 16 - 4.5.4. Zusammengefasst ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätze auszusprechen. Diese verletzt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) – auch unter Berücksichtigung der zu ergehenden Freisprüche – nicht, nachdem die Vorinstanz u.a. für die verbleibenden Schuldsprüche sowohl eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als auch eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgefällt hatte. 4.6. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Nachdem sich der Beschuldigte mit Berufung weder zur vorinstanzlichen Festsetzung der Tagessatzhöhe noch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geäussert hat, ist davon auszugehen, dass sich diese nicht massgeblich verändert haben. Auszugehen ist deshalb von einem monatlichen Nettoverdienst von Fr. 5'000.00. Nach einem Pauschalabzug von 20 % für die Krankenkasse, Steuern und die notwendigen Berufskosten sowie einem ermessensweisen Abzug für eine hohe Anzahl Tagessätze von 10 % ist der Tagessatz auf Fr. 120.00 festzusetzen. 4.7. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafte oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2016 zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Ein bedingter Vollzug der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe ist damit nur unter besonders günstigen Umständen zulässig, welche vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind. Nicht einmal ein laufendes Strafverfahren konnte den Beschuldigten davon abhalten, erneut deliktisch in Erscheinung zu treten. Angesichts der Gleichgültigkeit, welche der Beschuldigte gegenüber der hiesigen Rechtsordnung sowie der mit seinem Verhalten einhergehenden Gefahren für die Rechtsgüter anderer an den Tag legt, ist dem Beschuldigten vielmehr eine eigentliche - 17 - Schlechtprognose zu stellen. Aus spezialpräventiven Gründen ist die Geldstrafe daher unbedingt auszusprechen. 4.8. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2016 für die Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist und womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 4.9. Für das Nichttragen der Sicherheitsgurte gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV ist eine Ordnungsbusse von Fr. 60.00 auszusprechen (Art. 11 Abs. 1 OBG in der bis Ende 2019 geltenden Fassung bzw. Art. 14 OBG in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung; Ziff. 312/1. Anhang 1 OBV). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist auf einen Tag Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er von den Vorwürfen Tatvorwürfen gemäss Straftatendossier 3 (Anklageziffer I.3) freizusprechen ist und anstatt einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszusprechen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf die Hälfte seiner Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat keine Honorarnote seines freigewählten Verteidigers eingereicht. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des überschaubaren Umfangs des Berufungsverfahrens in Anlehnung an die vorinstanzlich eingereichte Kostennote (GA act. 82 ff.) ein Aufwand für die Berufungserklärung, die Berufungsbegründung, den Aufwand mit verfahrensleitenden Verfügungen und die notwendigen - 18 - Besprechungen mit dem Beschuldigten von insgesamt 8 Stunden. Ausgehend vom Regelstundenansatz von Fr. 220.0 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00. Davon ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) die Hälfte, d.h. Fr. 1'000.00 auszurichten. 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 6.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.4). Die Anklageschrift des vorliegenden Verfahrens umfasst drei Straftatendossiers mit drei zeitlich voneinander unabhängigen Vorfällen wegen jeweils unterschiedlicher Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung. Der Beschuldigte ist einzig mit Bezug auf das Straftatendossier 3 (Anklageziffer I.3) vollumfänglich freizusprechen. Die in Straftatendossier 1 und 2 (Anklageziffern I.1 und I.2) ergangenen Freisprüche wegen Übertretungen sind von untergeordneter Bedeutung und haben zu keinen namhaften Mehrkosten geführt, zumal die entsprechenden Untersuchungshandlungen ohnehin notwendig gewesen wären. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) zu 2/3 aufzuerlegen. Davon sind gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO die Kosten für die rechtsmedizinischen Begutachtungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Straftatendossier 3 in Höhe von Fr. 610.00 vorab in Abzug zu bringen, zumal sich diese Analysen aufgrund der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen als überflüssig erwiesen. Somit sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten mit Fr. 2'714.65 ([Fr. 4'682.00-Fr. 610.00] x 2/3) aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 19 - 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf 1/3 seiner erstinstanzlichen Parteikosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gestützt auf die vor Vorinstanz eingereichte Kostennote des freigewählten Verteidigers ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) 1/3 der geltend gemachten Entschädigung, d.h. gerundet Fr. 3'400.00, auszurichten. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Straftatendossier 1) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Straftatendossier 3); - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Straftatendossier 3); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziffer 1 BetmG (Straftatendossier 3). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Straftatendossier 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Straftatendossier 1) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Nichttragens der Sicherheitsgurte gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV (Straftatendossier 1) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 106 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OBG - 20 - zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, und einer Ordnungsbusse von Fr. 60.00, ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 2'714.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 3'400.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 21 - Aarau, 14. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert