3.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'202.45 auszubezahlen. 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers eine Entschädigung von Fr. 9'806.30 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Privatkläger zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'755.85 auszubezahlen.