1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen durch die Verletzung - 23 - der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB, freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und die Auslagen von Fr. 162.00, insgesamt Fr. 2'162.00, werden dem Privatkläger auferlegt, ihm jedoch aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt.