Zusammenfassend ist damit ein Aufwand von insgesamt 44.2 Stunden à Fr. 200.00 zu entschädigen. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 265.20 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7%, woraus eine auf Fr. 9'806.30 festzusetzende Entschädigung resultiert. Die Entschädigung wird einstweilen auf die Staatskasse genommen und vom Privatkläger zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog).