Zu kürzen sind Aufwendungen im Zusammenhang mit einem RA Wagner (03.01.2023 0.2 Stunden), da diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren stehen. Sodann werden 13.2 Stunden für die Ausarbeitung der schriftlichen Berufungsbegründung (18.5 Seiten) und 9.1 Stunden für die Ausarbeitung/Anpassung Plädoyer (13 Seiten rechtliche und tatsächliche Ausführungen) geltend gemacht. Nachdem sich das Plädoyer inhaltlich grundsätzlich an der Berufungsbegründung orientiert, erscheint dieser Aufwand ebenfalls als unangemessen hoch und ist um 3 Stunden zu kürzen.