Einerseits ist davon auszugehen, dass der Verteidiger die Videoaufzeichnung der Einvernahme der Zeugin D. bereits angeschaut hat und entsprechend mit der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung dafür entschädigt wurde, andererseits umfasste die Berufungsantwort resp. das Plädoyer insgesamt 14.5 grossgeschriebene Seiten, wobei es wiederum zu berücksichtigen gilt, dass der Verteidiger bereits mit dem Sachverhalt bestens vertraut war. Entsprechend rechtfertigt sich auch hier eine Kürzung der Kostennote um 6 Stunden auf angemessene 12.9 Stunden für die Berufungsantwort inkl. die erneute (kurze) Sichtung der Videoaufzeichnung der Einvernahme der Zeugin D..