Weiter wird ein Aufwand von insgesamt 18.9 Stunden für die "Sichtung Videoaufzeichnung Einvernahme Zeugin D.", Beginn Berufungsantwort, Fortsetzung Berufungsantwort und Fertigstellung Plädoyer geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint unangemessen hoch. Einerseits ist davon auszugehen, dass der Verteidiger die Videoaufzeichnung der Einvernahme der Zeugin D. bereits angeschaut hat und entsprechend mit der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung dafür entschädigt wurde, andererseits umfasste die Berufungsantwort resp.