Der Verteidiger vertrat die Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Verfahren und war damit mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits bestens vertraut. Er - 21 - wurde entsprechend auch mit Fr. 16'755.85 aus der Gerichtskasse entschädigt. Damit kann ihm nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand von 7.3 Stunden für das (erneute) Studium der Verfahrensakten (Strafbefehl, Verfahrensakten und erstinstanzliches Urteil) entschädigt werden. Der für das Studium der Verfahrensakten geltend gemachte Aufwand ist daher nicht mehr angemessen und die Kostennote um 5 Stunden zu kürzen.