Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). 7.2.2. Der Verteidiger der Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. März 2023 eine Kostennote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von insgesamt 45.45 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 257.00, zzgl. Mehrwertsteuer, geltend macht.