7.2. 7.2.1. Hat wie hier einzig die Privatklägerschaft Berufung erhoben und wird diese abgewiesen, hat sie auch die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 147 IV 47). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).