Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ihm sind deshalb die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die dem Privatkläger auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen und von ihm zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog).