6. 6.1. Bei dieser Ausgangslage kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, insbesondere der Frage, ob die Beschuldigte um das geöffnete Fenster wusste resp. ob sie vor dem Verlassen des Raumes hätte prüfen müssen, ob die Fenster geschlossen waren, verzichtet werden. - 20 - 6.2. Hat die Beschuldigte keine Sorgfaltspflicht verletzt, kann sodann offenbleiben, ob Art. 219 Abs. 1 StGB vorliegend Anwendung fände (siehe vorinstanzliches Urteil, E. 4.3 und ECKERT, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 219 StGB).