Es trifft sodann zu, dass Kinder, die sich in einem Spiel befinden, sich den Gefahren um sie herum weniger bewusst sind als sonst. Dass sie aber im Alter von 9 ½ Jahren bei offenem Fenster abrupt auf den Fenstersims steigen, davon muss nicht ausgegangen werden. 5.4.8. Damit durfte die Beschuldigte den Privatkläger auch bei geöffnetem Fenster und bei gegebener Situation einige Minuten unbeaufsichtigt lassen, ohne ihre Sorgfaltspflicht zu verletzen.