Sie hätte dem Privatkläger und D. das Spielen und Hin- und Herwerfen in Fensternähe verbieten müssen und sicherstellen müssen, dass das Fenster geschlossen gewesen sei. Indem die Beschuldigte dies nicht getan habe, sei ihr in persönlicher Hinsicht neben dem Übernahmeverschulden ein Aufsichtsverschulden vorzuwerfen (Berufungsbegründung, N 49 f.).