Eine besondere Gefahrensituation sei darüber hinaus dadurch vorgelegen, dass ein naheliegendes Fenster geöffnet gewesen sei. Es habe angesichts des durch die Kinder vorgeworfenen Hin- und Herwerfspiels in Kombination mit dem offenen Fenster eine erheblich erhöhte Gefahrensituation bestanden. Aufgrund dieser stark erhöhten Gefahrensituation habe die Beschuldigte das Zimmer eben gerade nicht einfach verlassen dürfen, sondern hätte vorerst die erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen. Sie hätte dem Privatkläger und D. das Spielen und Hin- und Herwerfen in Fensternähe verbieten müssen und sicherstellen müssen, dass das Fenster geschlossen gewesen sei.