Die Vertreterin des Privatklägers bringt vor, die Beschuldigte habe gemäss eigenen Aussagen mitbekommen, dass der Privatkläger mit D. mitten in eine spielerische Tätigkeit verwickelt gewesen sei. Es sei offenkundig, dass das spielerische Hin- und Herwerfen und die damit einhergehenden Bewegungen eine Tätigkeit mit einem erhöhten Gefahrenpotential darstelle, dies insbesondere im Vergleich zu sitzenden Kindern, die sich einem Bausteinspiel oder einem Puppenspiel widmeten. Eine besondere Gefahrensituation sei darüber hinaus dadurch vorgelegen, dass ein naheliegendes Fenster geöffnet gewesen sei.