5.4.7. Der Privatkläger war zum Unfallzeitpunkt 9 ½ Jahre alt und ging in die dritte Klasse. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bereits ein antizipierendes Gefahrenbewusstsein entwickelt hat. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, haben durchschnittliche Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe bereits ein grosses Bewusstsein für Gefahren in ihrem Alltagsbereich entwickeln können (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.4). Sie bewegen sich frei im Strassenverkehr und können sich auch zu Hause so bewegen, dass nicht alle paar Minuten nach ihnen geschaut werden muss.