5.4.5. Der Privatkläger musste also nicht engmaschig, sondern vielmehr ganz normal betreut werden. Damit ist zu klären, wie eine solche normale Betreuung aussieht bzw. konkret, ob die Beschuldigte den Privatkläger auch ohne Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht bei geöffnetem Fenster für kurze Zeit hat alleine lassen können.