5.4.4. Der Hinweis der Beschuldigten anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 14. September 2020, dass der Privatkläger immer Vollgas gebe, er immer jemanden "zicken" müsse oder ähnliches und er immer Aufmerksamkeit haben wolle (act. 56), lässt nicht den Schluss zu, dass man den Privatkläger hätte engmaschig betreuen müssen. Denn nicht jedes lebhafte Kind muss besonders betreut werden. Dem stimmte auch die Klassenlehrerin, H., zu. Sie führte aus, dass der Privatkläger gerade keine Verhaltensauffälligkeiten aufwies (act. 307). - 18 -