Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte die Klassenlehrerin des Privatklägers, H., aus, der Privatkläger zeigte keine Verhaltensauffälligkeiten (act. 307). Er stach nicht aus der Klasse raus. Die Drittklässler seien noch im Spielerischen, bräuchten normal etwas länger bis sie sich an die Regeln hielten und ruhig sässen. A. sei nicht aus der Reihe getanzt (act. 308). Auf die Frage, ob man A. keine Sekunde aus den Augen habe lassen dürfen, führte H. aus, sie habe nie Bedarf gehabt, ihn 1 zu 1 zu betreuen (act. 310).