Die Lehrpersonen inkl. Schulsozialarbeit unterlägen einer Schweigepflicht, wobei kein Austausch gegenüber den Tagessstrukturen über die Schülerinnen stattfinde. Sofern ihnen keine Angaben zu Verhaltensauffälligkeiten oder anderweitigen Beeinträchtigungen vorlägen, gingen sie von einem normalen Betreuungsbedarf aus. Daraus ergäbe sich, dass die Kindergartenkinder einen erhöhten Betreuungsbedarf im Gegenzug zu den Schulkindern hätten. Wenn Kindergärtner Hilfe beim Toilettengang oder beim Zähneputzen benötigen würden, werde vorausgesetzt, dass die älteren Kinder sich kurz selbständig beschäftigen könnten. Frau E. habe in ihrer Anmeldung per Mail keine Hinweise zu Auffälligkeiten ge-