Die Eltern hätten zwar keine Pflicht, die Tagesstrukturen über Allergien, Medikamenteneinnahmen oder Verhaltensauffälligkeiten zu informieren, doch scheine diese Information für eine optimale Betreuung von grosser Relevanz zu sein (act. 295). Zudem scheine der Tagesstruktur die Preisgabe solcher Daten im Interesse der Eltern bzw. im Interesse des Kindeswohls zu sein. Anzumerken sei auch, dass die Tagesstrukturen ein Angebot seitens der Gemeinde sei und somit nicht von der Schule Q. angeboten werde. Die Lehrpersonen inkl. Schulsozialarbeit unterlägen einer Schweigepflicht, wobei kein Austausch gegenüber den Tagessstrukturen über die Schülerinnen stattfinde.