5.4.2. In casu stellt sich konkret die Frage, ob die Beschuldigte ihre Sorgfaltspflicht verletzte, indem sie den Raum bei geöffnetem Fenster verliess. Um das Mass der erforderlichen Sorgfalt festzulegen, das sich wie beschrieben nach den konkreten Verhältnissen richtet, ist zunächst zu klären, ob Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Privatkläger, der zum Tatzeitpunkt 9 ½ Jahre alt war, hätte engmaschig betreut werden müssen.