Schmerzen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 122 StGB). Der Privatkläger erlitt bei seinem Sturz aus knapp 6 Metern Höhe ein Polytrauma unter anderem mit einem offenen Schädelhirntrauma sowie eine zweigradig offene Unterarmfraktur distal rechts mit Abriss der Arteria ulnaris und Kompartmentsyndrom (act. 177 ff.). Weiter wurden verschiedene Nebendiagnosen gestellt. Der Privatkläger konnte während rund vier Monaten die Schule nicht besuchen (act. 309). Unter diesen Umständen ist von einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB auszugehen.