5.3. Zu klären ist zunächst das Vorliegen eines Taterfolgs, namentlich das Vorliegen einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB. Schwer ist die Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 125 StGB mit Hinweisen). Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung wer (Abs. 1) vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer (Abs. 2) vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen - 15 -