TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 6 zu Art. 11 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigten wird laut Strafbefehl vorgeworfen, dass sie bei geöffnetem Fenster das Zimmer verliess und die beiden Kinder dadurch unbeaufsichtigt liess. Der Vorwurf zielt auf ein Handeln, nämlich auf das Verlassen des Raumes bei geöffnetem Fenster. Zu prüfen ist folglich ein fahrlässiges Handlungsdelikt.