2019, N 52 zu Art. 11 StGB). Gemäss vom Bundesgericht entwickeltem Subsidiaritätsprinzip hat bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für ein Handeln eine Begehung durch Unterlassen gegenüber einer Begehung durch aktives Tun zurückzutreten. Es ist immer zuerst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind allerdings nur Handlungen zu berücksichtigen, die das Risiko, das in den Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten - und nicht nur nicht verminderten (BGE 115 IV 199 203 f. E. 2a; 121 IV 10, 14; 120 IV 265, 271; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 6 zu Art.