Der Unterschied liegt vor allem darin, dass beim Begehungsdelikt (Erfolgsdelikt) die Tathandlung in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Erfolg steht, beim Unterlassungsdelikt hingegen in einem hypothetischen Kausalzusammenhang. Anders gesagt besteht der Vorwurf beim Begehungsdelikt darin, durch eine Handlung einen Erfolg bewirkt zu haben, beim Unterlassungsdelikt darin, den Erfolg durch aktives Tun nicht abgewendet zu haben (NIG- GLI/MUSKENS, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 52 zu Art. 11 StGB).