Die Grenze zwischen Tun und Unterlassen ist allgemein fliessend. Sowohl beim Begehungs- als auch beim Unterlassungsdelikt wird dem Täter vorgeworfen, er habe sich in einer bestimmten Art verhalten. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass beim Begehungsdelikt (Erfolgsdelikt) die Tathandlung in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Erfolg steht, beim Unterlassungsdelikt hingegen in einem hypothetischen Kausalzusammenhang.