5. 5.1. 5.1.1. Der Beschuldigten wird eine fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen durch die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB, vorgeworfen. 5.1.2. Fraglich ist zunächst, ob der Beschuldigten dabei ein Tun oder ein Unterlassen vorgeworfen wird.