nahmen aufgrund von Corona, immer geschlossen gewesen sein sollen. Dem von der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung eingereichte Video (act. 354), womit aufgezeigt werde, dass das fragliche Fenster nicht offen bleibt, sondern sich selber langsam schliesst, kommt wenig Beweiskraft zu, zumal das Fenster erwiesenermassen offen stand, als die Polizei eintraf (vgl. Polizeirapport, act. 50). Zusammenfassend ist als erstellt zu erachten, dass das Fenster offen gewesen ist, als die Beschuldigte kurzzeitig den Raum, in welchem der Privatkläger mit D. am Spielen war, verliess. - 13 -