Nachdem bereits ausgeführt wurde, dass bei einem einfachen Lebenssachverhalt wie die Frage, ob das Fenster offen oder geschlossen gewesen ist, auch ein siebenjähriges Mädchen zweifellos aussagetüchtig ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass das Fenster tatsächlich offen gewesen ist, als die Beschuldigte den Raum kurzzeitig verlassen hatte. Insbesondere aufgrund der weiteren Umstände ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von D.: Die Beschuldigte hatte selber ausgesagt, dass in diesem Raum öfters das Fenster offen gestanden sei, als sie gekommen sei (act. 56).