Die Vertreterin des Privatklägers führte aus, der alleinige Umstand, dass die Leiterin der Tagesstrukturen und die Schulleitung bestätigten, dass das Herunterspringen vom Fenstersims verboten gewesen sei, gebe in keinster Weise Aufschluss über die tatsächlichen Gegebenheiten. Der alleinige Bestand einer Regel vermöge deren Durchsetzung noch nicht zu beweisen (Berufungsbegründung, S. 9 N 24). Es trifft zu, dass der alleinige Bestand einer Regel nichts über deren Durchsetzung sagt. Jedenfalls ist es durchaus möglich, dass die Kinder trotz Verbot an der besagten Stelle bereits einmal eine Matratze hingelegt und darauf Saltos geübt hatten.