4.3.4. Die Vorinstanz holte beim Schulleiter der Primarschule Q., G., mit Verfügung vom 12. Mai 2022 (act. 275 ff.) einen schriftlichen Bericht ein. Der schriftliche Bericht datiert vom 23. Mai 2022 (act. 286). Darin führte G. aus, seines Wissens gebe es weder in der Schulordnung noch in anderen Papieren Bestimmungen, die besagten, dass Kinder nie auf einen Fenstersims steigen dürften bzw. die Fenster nie selbständig öffnen dürften. Allerdings würden Schülerinnen und Schüler durch die Lehrpersonen jeweils darauf hingewiesen, wenn Bedarf dazu bestehe (act. 286).